Es verbleibt damit eine Entschädigung von CHF 2'766.50 (CHF 7'054.00 - CHF 4'287.50), welche der Kanton Bern A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren auszurichten hat. 2. Mündlich eröffnet und begründet: