unter Auferlegung von 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’600.00, ausmachend CHF 1'200.00, an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 5'302.60 an A.________ (zur Verrechnung siehe Ziff. V.1 hiernach), unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1'751.40 an A.________ (zur Verrechnung siehe Ziff. V.1 hiernach).