Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren auszurichten hat. 29 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. April 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO erkannt wurde, dass die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen wird. II. A.________ wird freigesprochen: