Gestützt darauf ist die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren von total CHF 7'054.00 (CHF 5'302.60 [erste Instanz] + CHF 1'751.40 [obere Instanz]) mit den ihm auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'287.50 (CHF 3'087.50 [erste Instanz] + CHF 1'200.00 [obere Instanz]) zu verrechnen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind damit getilgt und es verbleibt eine Entschädigung von CHF 2'766.50 (CHF 7'054.00 - CHF 4'287.50), welche der Kanton Bern dem Beschuldigten für die angemessene