Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 145 IV 453). Es bleibt festzuhalten, dass ein Honorar von CHF 4’000.00, entsprechend 16 Stunden bei einem nach kantonaler Praxis üblichen durchschnittlichen Stundensatz von CHF 250.00, eine für den vorliegenden Fall gebotene, der Bedeutung der Streitsache und deren Schwierigkeiten angemessene Vertretung erlaubt hätte.