Der Aktenumfang ist mit einem Ordner Vorakten unterdurchschnittlich. Da Rechtsanwältin D.________ erst nach erfolgter Berufungsanmeldung als (private) Vertretung der Privatklägerin mandatiert wurde, musste sie sich für das Berufungsverfahren neu in den Fall einarbeiten. Im Berufungsverfahren ergaben sich keine besonderen Weiterungen. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung dauerte rund vier Stunden und damit weniger lang als in der Honorarnote veranschlagt. Der gebotene Zeitaufwand ist leicht unterdurchschnittlich.