Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Im Vergleich zu anderen vor Einzelgerichten angeklagten Taten scheint diese vorliegend durchschnittlich. In tatsächlicher Hinsicht waren die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte weitgehend unbestritten. In rechtlicher Hinsicht boten sich keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten. Die Schwierigkeit der Sache erscheint knapp durchschnittlich, jedoch an der Grenze zu unterdurchschnittlich. Der Aktenumfang ist mit einem Ordner Vorakten unterdurchschnittlich.