27 obsiegt bzw. unterliegt die Privatklägerin nach Ansicht der Kammer im Umfang von 1/2. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'003.60 (1/2 von CHF 6'007.20) für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 25.3 Obere Instanz Zufolge der Pensionierung von Rechtsanwältin E.________ hat die Privatklägerin Rechtsanwältin D.________ für ihre Vertretung im oberinstanzlichen Verfahren mandatiert. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin D.__