machte im erstinstanzlichen Verfahren mit Kostennote vom 5. April 2021 (pag. 174) ein Honorar von CHF 6'007.20 geltend, sich zusammensetzend aus einem Arbeitsaufwand von 22 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 77.70 und Mehrwertsteuer von CHF 429.50. Die von Rechtsanwältin E.________ für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung erscheint der Kammer als angemessen. Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte «lediglich» in einem Anklagepunkt schuldig gesprochen und die Zivilklage der Privatklägerin nur teilweise gutgeheissen wurde,