Für 1/3 davon, ausmachend CHF 1'751.40, ist der Beschuldigte vom Kanton Bern zu entschädigen (zur Verrechnung siehe sogleich Ziff. 26). Da im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig wird (vgl. BGE 147 IV 47; Urteil des BGer 6B_655/2018), ist auch die Privatklägerin – entsprechend der Tragung der oberistanzlichen Verfahrenskosten – zu verpflichten, dem Beschuldigten für dessen angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'751.40 (1/3 der Verteidigungskosten) zu bezahlen.