Es erscheint daher angemessen, den oberinstanzlichen Honorarrahmen vollständig auszuschöpfen und demnach ein Honorar von 50 Prozent des erstinstanzlichen Honorars von CHF 9'600.00 zuzusprechen, d.h. CHF 4'800.00. Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen. Entsprechend ist das Honorar von CHF 4'800.00 zuzüglich Auslagen von CHF 78.60 und Mehrwertsteuer von CHF 375.65, total ausmachend CHF 5'254.25, als Aufwendung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu berücksichtigen. Für 1/3 davon, ausmachend CHF 1'751.40, ist der Beschuldigte vom Kanton Bern zu entschädigen (zur Verrechnung siehe sogleich Ziff.