Oberinstanzlich beträgt das Honorar 10 – 50 Prozent des erstinstanzlichen Honorars. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass im oberinstanzlichen Verfahren sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin nochmals einvernommen wurden und die Verteidigung – insbesondere mit Blick auf die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft – rechtliche Abklärungen zu tätigen hatte. Es erscheint daher angemessen, den oberinstanzlichen Honorarrahmen vollständig auszuschöpfen und demnach ein Honorar von 50 Prozent des erstinstanzlichen Honorars von CHF 9'600.00 zuzusprechen, d.h. CHF 4'800.00.