Die Kammer erachtet dieses Honorar im erstinstanzlichen Verfahren – in Anbetracht der genannten massgeblichen Kriterien – als angemessen und geboten. Da die Kostenauflage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), ist der Beschuldigte hierfür im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 5'320.60, vom Kanton Bern zu entschädigen.