Zudem dringt sie auch im Zivilpunkt nicht vollumfänglich durch. Schliesslich unterliegt aber auch der Beschuldigte teilweise, welcher Freisprüche von sämtlichen Anklagepunkten und die vollumfängliche Abweisung der Zivilklage der Privatklägerin verlangt. Mit Blick auf diese Ausgangslage rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 3'600.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD), den Parteien je zu einem Drittel, ausmachend je CHF 1'200.00, aufzuerlegen.