Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt daher insoweit, als sie oberinstanzlich – nebst dem Schuldspruch wegen versuchter Nötigung – einen Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung und damit einhergehend die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verlangt. Auch die Privatklägerin beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuchter Vergewaltigung sowie zusätzlich wegen sexueller Nötigung. Zudem dringt sie auch im Zivilpunkt nicht vollumfänglich durch.