Urteil des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3). Das erstinstanzliche Urteil wird oberinstanzlich sowohl im Straf- und Sanktionenpunkt (einziger Unterschied: in oberer Instanz wird auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichtet) als auch im Zivilpunkt bestätigt. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt daher insoweit, als sie oberinstanzlich – nebst dem Schuldspruch wegen versuchter Nötigung – einen Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung und damit einhergehend die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verlangt.