23.2 Obere Instanz Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich ausschliesslich nach Art. 428 StPO. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Vorliegend dringt keine Partei mit ihren Anträgen (vollumfänglich) durch, weshalb sie die Kosten des Berufungsverfahrens anteilsmässig zu tragen haben (im Berufungsverfahren sind auch dem – unterliegenden – Opfer Kosten aufzuerlegen; vgl. BGE 141 IV 262 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3).