Hingegen wird er – wie bereits in erster Instanz – wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen und verurteilt (Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift). Angesichts dessen erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gerechtfertigt, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'175.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 800.00; vgl. Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zur Hälfte, ausmachend CHF 3’087.50, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die andere Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 23.2 Obere Instanz