23. Verfahrenskosten 23.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird auch in oberer Instanz vom Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift (versuchte Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung) freigesprochen. Hingegen wird er – wie bereits in erster Instanz – wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen und verurteilt (Vorwurf gemäss Ziff.