Zu entschädigen sind der Privatklägerin vorliegend aber nicht die negativen Auswirkungen, welche aus dem Bekanntwerden der Affäre resultierten, sondern einzig die seelische Unbill, welche sie aufgrund des Briefs erlitten hat (Schock, Verzweiflung usw.). Die von der Vorinstanz gestützt auf diese (konkreten) Umstände zugesprochene Genugtuung von CHF 500.00 erscheint der Kammer in Würdigung der Gesamtumstände als angemessen. Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt, der Privatklägerin für die von ihr erlittene seelische Unbill CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 7. August 2019 zu bezahlen.