Die negativen Auswirkungen der Affäre (Paartherapie; familiäre Schwierigkeiten; Misstrauen des Ehemannes usw.) können vorliegend also keineswegs einzig dem Beschuldigten zugeschrieben werden. Vielmehr ist vieles auch der Untreue zuzuschreiben. Zu entschädigen sind der Privatklägerin vorliegend aber nicht die negativen Auswirkungen, welche aus dem Bekanntwerden der Affäre resultierten, sondern einzig die seelische Unbill, welche sie aufgrund des Briefs erlitten hat (Schock, Verzweiflung usw.).