238, S. 52 der Urteilsbegründung); insoweit schliesst sich die Kammer ihren Ausführungen integral an. Es blieb vorliegend bei einem Versuch. Die Schwere der Persönlichkeitsverletzung ist zwar nicht zu bagatellisieren, erscheint auf der anderen Seite aber auch nicht enorm (es geht nicht auch noch um eine sexuelle Komponente). Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich sodann im leichten Bereich. Zwar hatte der Vorfall gewisse Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin. Dem Bericht des psychiatrischen Ambulatoriums O._____