23 sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 ff. E. 2.2.2. und 2.2.3.). Die Vorinstanz erwog korrekt, welche Kriterien bei der Bemessung der Genugtuung vorliegend zu berücksichtigen sind (pag. 238, S. 52 der Urteilsbegründung);