Sie musste Angst und Verunsicherung durchleben. Die Verletzung war doch recht erheblich und wurde bisher nicht anders wiedergutgemacht. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 238, S. 52 der Urteilsbegründung). Die Höhe der Genugtuungssumme ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit. Bemessungskriterien