254] und die Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 322]). Der Beschuldigte beantragt hingegen – mit Blick auf die von ihm verlangten Freisprüche – die Abweisung der fraglichen Genugtuungsforderung. Die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung gemäss Art. 49 Abs. 1 OR sind vorliegend erfüllt. Die Privatklägerin wurde durch die versuchte Nötigung in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und erlitt eine immaterielle Unbill, weshalb sie genugtuungsberechtigt ist. Sie musste Angst und Verunsicherung durchleben.