20. Genugtuung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (pag. 237 f., S. 51 f. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins seit dem 7. August 2019 zu. Die Privatklägerin beantragt im Berufungsverfahren eine Genugtuung von mindestens CHF 4‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. August 2019 (vgl. Anschlussberufung vom 4. August 2021 [pag. 254] und die Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag.