Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer das Aussprechen einer Verbindungsbusse im Sinne eines zusätzlichen Denkzettels mit Blick auf die Gesamtumstände als nicht notwendig, zumal keine Schnittstellenproblematik vorliegt. 19. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 140.00, ausmachend CHF 25'200.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. V. Zivilpunkt