Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose attestiert werden müsste. Er ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten daher zu Recht den bedingten Vollzug. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren.