Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aktuell, was massgeblich ist (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 50 zu Art. 34), erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'580.00 (inkl. 13. Monatslohn; vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 11. April 2022, pag. 435 f., sowie 316 Z. 10 und Z. 13).