Dabei bereut er das Ganze aber vorab einzig aus dem Grund, als dass es zu einem Strafverfahren gegen ihn gekommen ist. Seiner Ansicht nach wäre das Ganze Verfahren nicht nötig gewesen; man hätte die Sache auch anders klären können. Zwar hat er sich entschuldigt und die Privatklägerin nicht mehr kontaktiert, von echter Einsicht und Reue kann aber keine Rede sein. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund welcher die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als erhöht zu beurteilen und strafmindernd zu berücksichtigen wäre, sind schliesslich keine ersichtlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.