21 und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Neutral zu werten ist auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren stets anständig und korrekt. Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten aber nicht erkennbar. Zwar gab er an, er sehe den Fehler ein und es tue ihm leid. Dabei bereut er das Ganze aber vorab einzig aus dem Grund, als dass es zu einem Strafverfahren gegen ihn gekommen ist.