___ und Q.________ auf. Er besuchte die Primar-und Sekundarschule in Q.________ und R.________ und machte danach eine Lehre als .________. Danach absolvierte er die S.________ (Schule). Nach einer Anstellung beim H.________ arbeitet der Beschuldigte nun als .________ beim T.________. Er arbeitet zu 80% und verdient ca. CHF 7‘000.00 netto pro Monat. Für eine Tochter bezahlt er monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘100.00. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind unauffällig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus