Eine Reduktion von 40 Strafeinheiten für die versuchte Begehung erscheint mit Blick auf die Gesamtumstände als angemessen. 16.4 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erweist sich das Tatverschulden – ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren – insgesamt als leicht. Ausgehend hiervon erscheint eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 180 Strafeinheiten angemessen. 16.5 Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde am .________ geboren und wuchs in P.________ und Q.