Vorliegend blieb es – wie erwähnt – bei einem Versuch, was zu einer Reduktion der Strafe führt. Die Privatklägerin liess sich nicht auf das Schreiben des Beschuldigten ein. Sie wandte sich kurz nach Erhalt des fraglichen Briefs an den psychologischen Fachdienst des H.________ und die Stellvertreterin ihres Chefs. Sie hat später auch ihren Ehemann über die Affäre eingeweiht. Der Beschuldigte tat an sich alles, was in seiner Macht stand, auch wenn das eigentliche Treffen im J.________ (Hotel) noch ziemlich weit entfernt lag.