Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 22 StGB). Vorliegend blieb es – wie erwähnt – bei einem Versuch, was zu einer Reduktion der Strafe führt.