Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N. 24 zu Art.