Dieses verlief aber nicht so, wie es sich der Beschuldigte vorgestellt hatte. Es wäre dem Beschuldigten dann aber ohne weiteres möglich gewesen, dies der Privatklägerin auf angemessene Art und Weise mitzuteilen, ohne Androhung von Nachteilen und Einschränkungen. Dies tat der Beschuldigte aber nicht, sondern schlug einen anderen Weg ein und legte mit dem zweiten Brief – im Vergleich zum ersten Schreiben – noch eine «Schippe drauf». Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral aus. 16.3 Strafminderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor.