Er wusste genau, was er von der Privatklägerin verlangte oder ihr antun würde. Er handelte aus egoistischen Beweggründen, aus verletztem Stolz, gekränktem Ego, aber auch aus Frust. Andererseits befand sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in einer schlechten psychischen Verfassung (sowohl privat als auch beruflich). Das Ganze wäre vermeidbar gewesen. Es hatte bereits ein erstes Gespräch zwischen den beiden stattgefunden. Dieses verlief aber nicht so, wie es sich der Beschuldigte vorgestellt hatte.