von einem «Schnellschuss» kann keine Rede sein. Obwohl die Einschränkung zur Willensbildung und das Handeln der Privatklägerin doch beträchtlich und das dazu eingesetzte Mittel äusserst perfide und unschön war, ist dennoch von einem objektiven Tatverschulden im leichten Bereich auszugehen. Unter Berücksichtigung des objektiven Tatverschuldens erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen als verschuldensangemessen 16.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste genau, was er von der Privatklägerin verlangte oder ihr antun würde.