Hierbei handelt es sich um eine äusserst perfide Androhung. Die Privatklägerin wurde dadurch massiv unter Druck gesetzt und war in ihrer Willensbildung und ihrer Entscheidung doch erheblich eingeschränkt. Sie hatte auch Angst um ihre Ehe und die familiären Beziehungen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte nach dem Verfassen des Briefs noch zwei Wochen zugewartet hat, bis er das Schreiben der Privatklägerin schliesslich im Büro auf den Schreibtisch legte. Der Beschuldigte handelte also sehr wohl überlegt; von einem «Schnellschuss» kann keine Rede sein.