16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte wollte sich nach Beendigung der Affäre und nachdem das erste Gespräch auf dem L.________ (Friedhof) nicht nach seinen Vorstellungen entsprochen hatte nochmals mit der Privatklägerin treffen, um mit ihr zu sprechen. Dazu schrieb er ihr einen Brief, in welchem er ihr zwei Varianten vorschlug. Die eine war das Treffen im J.________ (Hotel) in Y.________. Die andere war die Androhung, die Affäre bekannt zu machen, und zwar mit einem ziemlich krassen Schreiben samt Fotos und Beweisen. Hierbei handelt es sich um eine äusserst perfide Androhung.