Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit der Tat wohlverhalten. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend eine kurze Freiheitsstrafe spezialpräventiv wirksamer als eine Geldstrafe wäre. Sowohl in Anbetracht des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren als auch seines regelmässigen Einkommens besteht zudem kein Anlass zur Annahme, dass eine Geldstrafe offensichtlich nicht vollstreckbar wäre. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeits-