15. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung, Strafrahmen, konkretes Vorgehen und Strafart Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 230 f., S. 44 f. der Urteilsbegründung). Der Tatbestand der Nötigung sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe (mindestens 3 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB) bis drei Jahre Freiheitsstrafe vor (Art. 181 StGB), wobei das Gericht die Strafe zufolge der «bloss» versuchten Tatbegehung mildern kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).