Es erscheint daher widersprüchlich, wenn er andererseits behauptet, er sei davon ausgegangen, die Privatklägerin werde das Schreiben nicht ernst nehmen und sich bei ihm melden. Die Bekanntmachung der Affäre mit einem ziemlich krassen Schreiben samt Fotos und Beweisen an den Ehemann und die Familie gegen ein Treffen im Hotelzimmer ist ein Mittel resp. eine Verknüpfung von Mittel und Zweck, die unrechtmässig und folglich rechtswidrig ist. Der Tatbestand der versuchten Nötigung ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich.