Im Übrigen hat der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – mit dem Schreiben, welches er der Privatklägerin übergab, eindrücklich bewiesen, dass er in der Lage ist, ein «ziemlich krasses» Schreiben zu verfassen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in seinem zweiten Brief über zwei Seiten schlechtgemacht hat und dieser u.a. vorwarf, kein Selbstvertrauen zu haben. Es erscheint daher widersprüchlich, wenn er andererseits behauptet, er sei davon ausgegangen, die Privatklägerin werde das Schreiben nicht ernst nehmen und sich bei ihm melden.