Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, die Privatklägerin werde den Inhalt des Briefs nicht ernst nehmen, denn hierfür ist das Ganze zu krass und zu eindeutig formuliert. Zudem hat die Privatklägerin ja bereits den ersten Brief des Beschuldigten ernst genommen und ist dem Ansinnen des Beschuldigten damals gefolgt (es kam – wie vom Beschuldigten gewünscht – zu einem Treffen auf dem L.________ (Friedhof)). Im Übrigen hat der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – mit dem Schreiben, welches er der Privatklägerin übergab, eindrücklich bewiesen, dass er in der Lage ist, ein «ziemlich krasses» Schreiben zu verfassen.