sie zwingen, dass sie sich mit ihm trifft, ansonsten er die Affäre bekannt machen werde. Dabei ist unerheblich, ob er ein ziemlich krasses Schreiben, wie angekündigt, verfasst hatte und eine Bekanntmachung tatsächlich plante, denn für die Briefempfängerin war das klar so geschrieben und zu verstehen. Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, die Privatklägerin werde den Inhalt des Briefs nicht ernst nehmen, denn hierfür ist das Ganze zu krass und zu eindeutig formuliert.