Hierbei ist denn auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin sehr kurze Fristen setzte; die Privatklägerin musste sich innert kurzer Zeit entscheiden und hätte – um das in Aussicht gestellte Übel verhindern zu können – innert zwei Tagen einen Termin annehmen und das Hotel buchen und bezahlen müssen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass er ja genau das wollte, d.h. die Privatklägerin unter Druck setzen, sie glauben lassen resp. sie zwingen, dass sie sich mit ihm trifft, ansonsten er die Affäre bekannt machen werde.