Auch eine verständige Person könnte in derselben Lage gefügig gemacht werden, womit die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils gegeben ist. Die Privatklägerin kam dem Ansinnen nicht nach, buchte kein Hotelzimmer und ging dann auch nicht dorthin. Somit blieb es bei einem Versuch. Die Schwelle zum Versuch wurde überschritten mit der Übergabe des Briefes, denn dadurch geriet die Privatklägerin in die ausweglose Situation und konnte nur noch zwischen zwei für sie schlechten Varianten entscheiden. Hierbei ist denn auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin sehr kurze Fristen setzte;