17 könnte in die Brüche gehen, die Beziehung zur Familie leidet), wobei der Eintritt dieses Übels vom Willen des Beschuldigten abhängt. Will die Privatklägerin dies nicht, was zu erwarten ist, so kann sie dies nur verhindern, indem sie sich mit dem Beschuldigten im Hotel trifft. Sie ist also nicht frei in ihrer Entscheidung, sondern hat nur diese zwei Alternativen. Will sie das eine nicht, so muss sie das andere tun. Auch eine verständige Person könnte in derselben Lage gefügig gemacht werden, womit die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils gegeben ist.